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BSG, 12.03.2014 - B 8 SO 10/14 B |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Kassel - S 11 SO 84/12
- LSG Hessen - L 4 SO 103/13
- BSG, 12.03.2014 - B 8 SO 10/14 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77
Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen …
Auszug aus BSG, 12.03.2014 - B 8 SO 10/14 B
Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nämlich nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).Dies erfordert, dass der Kläger den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).
- BSG, 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R
Arbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für …
Auszug aus BSG, 12.03.2014 - B 8 SO 10/14 B
Der Kläger hätte sich dafür mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12.7.2012 (BSGE 111, 211 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr. 17) zur Höhe der Regelsätze für Alleinstehende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, die in ihrer Höhe denen nach dem SGB XII entsprechen, auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen müssen, weshalb dennoch Klärungsbedarf gesehen wird. - BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BSG, 12.03.2014 - B 8 SO 10/14 B
Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN). - BSG, 19.01.1981 - 7 BAr 69/80
Abweichung - Beschwerdeführer - Ausführungen des Beschwerdeführers - …
Auszug aus BSG, 12.03.2014 - B 8 SO 10/14 B
Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also konkret-individuell sachlich entscheiden können (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 39 und 53).